tungsbegründende unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt mit Einspracheentscheid vom 28. März 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 26.07.2023 sowie der Einspracheentscheid vom 28.03.2024 seien aufzuheben.