Im Fragebogen vom 12. September 2022 präzisierte die Beschwerdeführerin den Ereignishergang dahingehend, dass sie beim Tennisspielen, ohne dass sich dabei etwas Aussergewöhnliches oder Unerwartetes im Bewegungsablauf ereignet hätte, einen Stich und Schmerzen im rechten Handgelenk verspürt habe, welche so zugenommen hätte, dass sie habe aufhören müssen zu spielen. Nach entsprechenden Abklärungen und Rücksprachen mit ihrem beratenden Arzt verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Juli 2023 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den gemeldeten rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden, weil weder ein Unfall noch eine leis-