1. Die 1969 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich gemäss Bagatellunfallmeldung vom 11. August 2022 am 22. Mai 2022 beim Tennisspielen einen Riss am rechten Handgelenk zuzog. Im Fragebogen vom 12. September 2022 präzisierte die Beschwerdeführerin den Ereignishergang dahingehend, dass sie beim Tennisspielen, ohne dass sich dabei etwas Aussergewöhnliches oder Unerwartetes im Bewegungsablauf ereignet hätte, einen Stich und Schmerzen im rechten Handgelenk verspürt habe, welche so zugenommen hätte, dass sie habe aufhören müssen zu spielen.