4.6. Im Übrigen werden die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen, in einem Invaliditätsgrad von 41 % per Mai 2021, 9 % per November 2021 sowie 7 % per November 2022 resultierenden Invaliditätsgradberechnungen (VB 127 S. 5 f.) von der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten im Ergebnis zu Recht nicht beanstandet, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 2. April 2024 (VB 127) damit im Ergebnis zu bestätigen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.