Ein Eingriff in das Ermessen der fachlich kompetenten und näher am konkreten Sachverhalt stehenden Abklärungsperson ist damit vorliegend nicht angezeigt (vgl. E. 5.3. hiervor). Damit sind die Abklärungen der Beschwerdegegnerin zum massgeblichen tatsächlichen Sachverhalt nicht zu beanstanden, weshalb auch diesbezüglich auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. E. 3.4. hiervor). Es ist somit von einer Einschränkung im - 12 - Haushaltsbereich von 31 % seit Mai 2020 (VB 51 S. 5) und von 9.5 % seit November 2022 (VB 122 S. 3) auszugehen.