Die Abklärungsberichte vom 16. Mai 2022 (VB 51) und vom 19. Oktober 2023 (VB 107), ergänzt durch die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 27. Februar 2024 (VB 122), erfüllen somit sämtliche der genannten Kriterien für eine beweiskräftige Entscheidgrundlage. Ein Eingriff in das Ermessen der fachlich kompetenten und näher am konkreten Sachverhalt stehenden Abklärungsperson ist damit vorliegend nicht angezeigt (vgl. E. 5.3. hiervor).