4.5. Die Abklärungsberichte vom 16. Mai 2022 (VB 51) sowie vom 19. Oktober 2023 (VB 107), welcher durch die Stellungnahme vom 27. Februar 2024 (VB 122) ergänzt wurde, wurden jeweils von einer hierfür qualifizierten Person, unter Berücksichtigung der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, in Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin erstellt. Die Abklärungspersonen begründeten ihre Abklärungsergebnisse und Schlussfolgerungen angemessen detailliert und plausibel, wobei keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben bestehen.