4.2. Betreffend die Einschränkung im Aufgabenbereich stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2024 (VB 127) auf den Bericht vom 16. Mai 2022 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 12. Mai 2022 (VB 51) sowie den Bericht vom 19. Oktober 2023 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 9. Oktober 2023 (VB 107), welcher durch die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 27. Februar 2024 (VB 122) ergänzt wurde. Die Abklärungspersonen hielten gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die medizinischen Akten fest, im Haushalt bestehe seit Mai 2020 eine behinderungsbedingte Einschrän-