4. 4.1. Im Zusammenhang mit den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. April 2024 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis Oktober 2022 zu 15 % erwerbstätig und zu 85 % im Haushalt tätig gewesen wäre (VB 127 S. 4 f.) und ab November 2022 zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Haushalt tätig wäre (VB 127 S. 6). Dies sowie die Invaliditätsgradbemessung anhand der gemischten Methode wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.