ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. B._____ ist demnach in der angestammten Tätigkeit seit Mai 2020 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit bis Oktober 2021 ebenfalls von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab November 2021 dann aber medizinisch-theoretisch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 3.1.1. hiervor).