Denn aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind nicht die tatsächlich von ihr geleisteten Arbeitsstunden oder die dabei erbrachte Leistung relevant, sondern das ihr medi- zinisch-theoretisch zumutbare Arbeitspensum. Insgesamt wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, diese vermag jedoch, wie dargelegt, die von ihr subjektiv empfundene hohe Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit nicht zu begründen.