Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Dr. med. D._____ führte in der Stellungnahme vom 29. April 2024, neben den aus dem Bericht vom 25. Oktober 2023 übernommenen Abschnitte der Diagnosen, der Anamnese und des Status, aus, sie sehe alle von ihr gestellten Diagnosen weiterhin mit dauerhafter Auswirkung auf die Tätigkeit im Haushalt wie auch auf jegliche Erwerbstätigkeit. Bis auf Weiteres sehe sie daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der Haushaltstätigkeit würden sich massive Einschränkungen erkennen lassen, auch wenn eine wechselhafte Belastung möglich wäre, könne die Beschwerdeführerin Haushaltsarbeiten nicht mehr erledigen.