3.3. Die Beschwerdeführerin bringt mit Verweis auf die Berichte ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. D._____ vom 25. Oktober 2023 (VB 113 S. 2 f.) und 29. April 2024 (eingereicht mit Eingabe vom 2. Mai 2024) im Wesentlichen vor, die versicherungsinterne Beurteilung sei zweifelhaft, da sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund des starken Schwindels weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Ausserdem sei sie im Haushalt stark eingeschränkt (vgl. Beschwerde S. 2).