3.1.3. Am 6. Juni 2023 hielt Dr. med. B._____ in Auseinandersetzung mit den neu eingegangenen medizinischen Berichten fest, weder die Einwände noch die medizinischen Berichte im Einwandverfahren würden die RAD-Beurtei- lung vom 31. Januar 2022 in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit zu beeinflussen vermögen. Die im Vordergrund stehende Wirbelsäulenproblematik sei genügend dokumentiert (VB 101 S. 3). Der medizinische Sachverhalt habe sich seit Ablauf des Wartejahres im Mai 2021 nicht verändert (VB 101 S. 5).