3.1.2. In seiner Aktenbeurteilung vom 23. Januar 2023 hielt Dr. med. B._____ fest, die Berichte von Dr. med. C._____, Fachärztin für Neurologie, vom 10. März (VB 61 S. 9 ff.) und 13. September 2022 (VB 61 S. 4 ff.) würden sich sowohl auf klinische wie auch apparative Befunde stützen und würden keine objektivierbaren Funktionsdefizite beschreiben, mit welchen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu plausibilisieren wäre, weshalb von ihr auch keine solche attestiert worden sei.