Die Diagnosen und der eingetretene Gesundheitsschaden seien Fakt (VB 48 S. 2). In der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe seit dem 4. Mai 2020 dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit bestehe per 1. Juni 2021 bis Ende Oktober 2021 (sechs Monate nach der Fusion auf Niveau LWK 4/5) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und im Anschluss eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.