6. Zusammenfassend ergibt sich für den Beschwerdeführer weder aufgrund einer notwendigen, dauernden persönlichen Überwachung (E. 5. hiervor) noch einer anderen Grundlage (E. 3. hiervor) ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Die entsprechende Beurteilung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2023 ist nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.