5.3. Aus der Tatsache, dass der Aussendienst der Beschwerdegegnerin seine Beurteilung gestützt auf die Akten und durchgeführte Telefonate und nicht gestützt auf eine Abklärung vor Ort abgegeben hat (Beschwerde, S. 2), kann der Beschwerdeführer letztlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. So liegt die Entscheidung, ob die Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen ist bzw. darauf im Einzelfall verzichtet werden kann, im Ermessen der IV- Stelle (Rz. 8011 KSH).