Mit seinem Bruder käme es "zwischendurch" zu Konflikten bzw. habe er "mehrere verbale und körperliche Auseinandersetzungen in diesem Schuljahr" gehabt (VB 14 f. und 44 S. 2). Auch hier lassen weder die "sehr selten" zu beobachtenden Handgreiflichkeiten mit anderen Kindern noch die "zwischendurch" auftretenden Konflikte oder "mehreren" Auseinandersetzungen mit seinem Bruder innerhalb eines Schuljahres in ihrem Ausmass bzw. ihrer Häufigkeit eine dauernde persönliche Überwachung als notwendig erscheinen.