So wies etwa die Leiterin des Heims E._____, in welchem der Beschwerdeführer und sein Bruder zuletzt lebten (vgl. E. 3. hiervor), in ihrem Verlaufsbericht vom 26. Juni 2023 zwar auf diverse Verhaltensauffälligkeiten der beiden hin, hielt aber anfänglich klar fest, dass beide grundsätzlich positiv erlebt worden seien. Sie seien im Heim E._____ gut angekommen und in ihren Gruppen meistens gut führbar gewesen, hätten sich an Abmachungen gehalten und einen altersentsprechenden Eindruck gemacht (VB 45 S. 2). Dasselbe Gesamtbild geht aus der E-Mail der Betreuerin des Heims G._____ an die Kindsmutter vom 7. November 2022 hervor.