4.3. Diese Regeln gelten laut Rz. 2083 KSH sinngemäss auch für Minderjährige. Dabei ist vor allem dem Vergleich mit dem Verhalten eines gesunden, gleichaltrigen Kindes besondere Aufmerksamkeit zu schenken (BGE 137 V 424 E. 2.3.2 S. 430 und E. 3.3.3.2 S. 431 f.; vgl. Art. 37 Abs. 4 IVV). Normalerweise wird die dauernde Überwachung vor dem vollendeten sechsten Altersjahr nicht anerkannt, da davon ausgegangen wird, dass bis zu diesem Alter auch gesunde Kinder der Überwachung bedürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_802/2018 vom 25. Januar 2019 E. 5.3, Ausnahmen vgl. Anhang 2 KSH).