4. 4.1. Eine dauernde persönliche Überwachung ist eine Hilfeleistung, die infolge des physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist, jedoch nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden hat. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3b, 1980 S. 68 E. 4b). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität aufweisen (Rz.