gegebenes jugendforensisch-psychiatrisches Gutachten der Psychiatrischen Kliniken D._____ (Gutachten vom 1. November 2021) beizog. Am 25. November 2022 erfolgte eine auf den Akten und verschiedenen Telefonaten basierende Abklärung betreffend Hilflosigkeit und Betreuungsaufwand durch den Aussendienst der Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 wurde ein Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen rechtskräftig verneint, da keine Geburtsgebrechen ausgewiesen seien.