Alter und es gibt, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 25. Juli 2024, S. 2), auch keinerlei Hinweis darauf, dass die WZW-Kriterien erfüllt wären, wenn die Beschwerdeführerin jünger wäre. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) oder des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK) ist nicht erkennbar. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).