_ zu begründen. Entsprechend ist der gestützt auf Art. 5 Abs. 4 KLV abgegebenen Empfehlung der VAD-Ärzte zu folgen und davon auszugehen, dass die beantragte höhere Behandlungsfrequenz für Physiotherapie die WZW-Kriterien nicht erfüllt, weshalb es mit der von der Beschwerdegegnerin erteilten Kostengutsprache im Umfang von einer Sitzung pro Woche sein Bewenden hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Dr. med. F._____ in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2024 zwar erwähnte, dass die Beschwerdeführerin 71 Jahre alt sei, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin stützte er seinen Entscheid jedoch nicht auf deren -8-