Die blosse Tatsache, dass ein Arzt arbeitsvertraglich an eine Krankenversicherung gebunden ist, erlaubt es nicht, an der Objektivität der ärztlichen Einschätzung zu zweifeln. Der Vertrauensarzt gilt grundsätzlich als unabhängiger Experte. Die Berichte und Gutachten ständiger Vertrauensärzte haben in beweisrechtlicher Hinsicht denn auch grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die versicherungsinternen Arztberichte der UVG-Ver- sicherer (GEBHARD EUGSTER, SBVR Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 485 N. 262). Diesen Berichten kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art.