4.2. Die Krankenversicherer sind gemäss Art. 57 Abs. 1 KVG verpflichtet, Vertrauensärzte bzw. Vertrauensärztinnen zu bestellen. Diese beraten die Versicherer in medizinischen Fachfragen sowie in Fragen der Vergütung und der Tarifanwendung; sie überprüfen insbesondere die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Versicherers (Art. 57 Abs. 4 KVG). Sie sind in ihrem Urteil unabhängig, und weder Versicherer noch Leistungserbringer noch deren Verbände dürfen ihnen Weisungen erteilen (Art. 57 Abs. 5 KVG). Die blosse Tatsache, dass ein Arzt arbeitsvertraglich an eine Krankenversicherung gebunden ist, erlaubt es nicht, an der Objektivität der ärztlichen Einschätzung zu zweifeln.