3.2. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 verweist die Beschwerdegegnerin zudem auf die vertrauensärztliche Stellungnahme von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, vom 17. Juni 2024 (VB 16). Dieser führte aus, auch wenn bei der jetzt 71 Jahre alten Beschwerdeführerin eine schwere neurologische Erkrankung vorliege mit langer Hospitalisationsdauer, so sei nach nunmehr sechs Jahren nach der Erkrankung davon auszugehen, dass die Rehabilitationsphase abgeschlossen sei. Langzeittherapien mit einer oder zwei wöchentlichen Sitzungen seien hinsichtlich ihrer Evidenz kritisch zu hinterfragen.