Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung 29. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 7) und mit Einspracheentscheid vom 15. April 2024 (VB 12) über die Kostengutsprache für Physiotherapie für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 30. September 2024 entschieden. Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend Kostengutsprache für den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2025 beantragt, ist dies nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Demzufolge fehlt es an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist.