1. 1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt vorliegend Kostengutsprache für zwei Sitzungen Physiotherapie pro Woche bis zum 31. Dezember 2025. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung 29. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 7) und mit Einspracheentscheid vom 15. April 2024 (VB 12) über die Kostengutsprache für Physiotherapie für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 30. September 2024 entschieden.