Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin erliess die Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2024 eine Verfügung, in der sie Kostengutsprache wie mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 dargelegt erteilte. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie nach neuerlicher Rücksprache mit dem VAD mit Einspracheentscheid vom 15. April 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. April 2024 Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: " Die Langzeitkostengutsprache für Physiotherapie, Tarif-Position 7311 (ganzer Körper, zwei pro Woche) für aaa A._____, sei zu verlängern bis 31.12.2025."