5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2024 aufzuheben und die Sache, wie eventualiter beantragt, zur umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit im Verlauf seit dem 1. Mai 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat diese neu über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu verfügen.