Überdies legte er auch nicht dar, inwiefern es per März 2023 zu einer Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und einer damit einhergehenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei, weshalb seine Einschätzung ebenfalls nicht nachvollziehbar ist. Hinzu kommt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psychische Leiden im Hinblick auf die Beurteilung, ob sie eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428). Dies hat vorliegend nicht stattgefunden.