Dr. med. F._____ ging in seiner Beurteilung vom 6. Februar 2024 zwar davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht von April 2022 bis Ende Februar 2023 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und seit März 2023 die 70%ige Arbeitsfähigkeit gemäss dem Bericht von Dr. med. E._____ bestehe (VB 79). Er legte indes nicht dar, aufgrund welcher psychischer Beeinträchtigung die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, und äusserte sich nicht dazu, ob diese Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit vorhanden gewesen sei.