Eine Auseinandersetzung mit den von Dr. med. G._____ geschilderten Befunden und insbesondere der von dieser attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % fehlt in der Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 15. Mai 2023. Vor dem Hintergrund, dass die jüngsten Berichte betreffend die Kniegelenkbeschwerden, auf die sich die RAD-Ärztin in ihrer Beurteilung bezog, vom 11. und 16. November 2021 (VB 57; 54 S. 2) datieren, ist im Weiteren nicht nachvollziehbar und es wird von Dr. med. E._____ auch nicht begründet, weshalb die von ihr erwähnten Einschränkungen (erst) seit März 2023 bestehen sollen.