Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt Dr. med. E._____ fest, dass der Beschwerdeführer seit März 2023 im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 % zu maximal 70 % leistungsfähig sei, ohne sich zum Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis Ende Februar 2023 zu äussern. Dr. med. F._____ ging zwar von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % von April 2022 bis Ende Februar 2023 aus, äusserte sich aber ebenfalls nicht zur Arbeitsfähigkeit in der vorangehenden anspruchsrelevanten Periode und legte überdies auch nicht dar, weshalb er für die Zeit ab März 2023 von keiner bzw. keiner zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Symptomatik ausging.