Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Juli 2023 (VB 69 S. 2 f.) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt und dieser dagegen opponiert hatte, hielt Dr. med. F._____ in seiner Beurteilung vom 6. Februar 2024 fest, im Einwandschreiben werde "das Ausrichten einer vollen Invalidenrente" gefordert, ohne dass neue medizinische Berichte vorhanden wären. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne weiterhin auf den RAD-Bericht vom 15. Mai 2023 abgestellt werden. In Ergänzung zu diesem Bericht könne festgestellt werden, dass aus psychiatrischer Sicht seit April 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.