Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad falsch ermittelt. Richtigerweise resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, womit er Anspruch auf eine Invalidenrente habe. 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. März 2024 (VB 80) zu Recht verneint hat.