1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 80S. 1 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beurteilung der RAD-Ärztin, auf welcher die angefochtene Verfügung beruhe, sei aus verschiedenen Gründen nicht beweistauglich, weshalb weitere medizinische Abklärungen erforderlich seien. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad falsch ermittelt.