2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 12. März 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der SVA Aargau vom 12. März 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sein anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus der Invalidenversicherung zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen-"