Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.221 / mg / bs Art. 144 Urteil vom 6. November 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Nermin Zulic, Rechtsanwalt, Fabrikstrasse 6, Postfach, 3360 Herzogenbuchsee Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Profond Vorsorgeeinrichtung, Zollstrasse 62, 8005 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 12. März 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 9. September 2019 aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen infolge zweier Unfälle (Un- fallereignisse vom 25. Oktober und 1. November 2016) bei der Beschwer- degegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin traf daraufhin entsprechende Abklärungen und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 29. Mai 2020 ab. 1.2. Am 17. November 2021 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund beid- seitiger Kniebeschwerden erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der IV an. Im Rahmen ihrer anschliessenden Abklärungen zog die Beschwerdegegnerin die Akten der Unfallversicherung bei und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärzt- lichen Dienstes (RAD) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und nach erneuter Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegeg- nerin das Rentenbegehren mit Verfügung vom 12. März 2024 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 12. März 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der SVA Aargau vom 12. März 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sein anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus der Invalidenversicherung zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Abklä- rung und Neubeurteilung zurückzuweisen. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen-" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Juni 2024 wurde die Pro- fond Vorsorgeeinrichtung als aus den Akten ersichtliche berufliche Vorsor- geeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Die Beige- -3- ladene liess sich in der Folge innert der ihr dazu gewährten Frist nicht ver- nehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 80S. 1 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beurteilung der RAD-Ärztin, auf welcher die angefochtene Verfügung beruhe, sei aus verschiedenen Gründen nicht beweistauglich, weshalb weitere medizinische Abklärungen erforderlich seien. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad falsch ermittelt. Richtiger- weise resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, womit er An- spruch auf eine Invalidenrente habe. 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. März 2024 (VB 80) zu Recht verneint hat. 2. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung der RAD- Ärztin Dr. med. E._____, Praktische Ärztin, vom 15. Mai 2023 (VB 66) so- wie die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Februar 2024 (VB 79). In ihrer Aktenbeurteilung vom 15. Mai 2023 hielt Dr. med. E._____ fest, in der Gesamtschau würden die vorliegenden Arztberichte den Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers umfassend und sachlich fundiert beschrei- ben. Die Befunde seien schlüssig und aus ärztlicher Sicht nachvollziehbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter begründe. Der Beschwerdeführer leide an einer medialbetonten Gonarthrose rechts Varus 5° (Status nach Arthroskopie, Teilmeniskektomie mediale und laterale Mik- rofrakturierung 5/2021), einer medialbetonten und patellofemoralen Pango- narthrose links Varus 6° (bei Status nach mehrfachen Infiltrationen mit kurz- zeitigen Besserungen, Status nach Kniearthroskopie, Teilmeniskektomie medial am 30. April 2019 und 2017 nach Kniedistorsion), einer Adipositas -4- permagna (BMI ca. 37 kg/m2) und einer mittelgradigen depressiven Epi- sode mit ausgeprägter Angstsymptomatik sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aufgrund der katastrophalen Befunde beider Kniegelenke seien dem Beschwerdeführer seit März 2023 noch angepasste wechselbelastende, leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten "ohne Heben und Tragen von max. 10 kg" und ohne Tätigkeiten in der Hocke oder im Knien mit regelmässigen Pausen zumut- bar; dabei sei er in einem zumutbaren Pensum von 100 % mit regelmässi- gen Pausen maximal zu 70 % leistungsfähig (VB 66 S. 3). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbe- scheid vom 20. Juli 2023 (VB 69 S. 2 f.) die Abweisung des Rentenbegeh- rens in Aussicht gestellt und dieser dagegen opponiert hatte, hielt Dr. med. F._____ in seiner Beurteilung vom 6. Februar 2024 fest, im Einwandschrei- ben werde "das Ausrichten einer vollen Invalidenrente" gefordert, ohne dass neue medizinische Berichte vorhanden wären. Aus versicherungsme- dizinischer Sicht könne weiterhin auf den RAD-Bericht vom 15. Mai 2023 abgestellt werden. In Ergänzung zu diesem Bericht könne festgestellt wer- den, dass aus psychiatrischer Sicht seit April 2022 eine 50%ige Arbeitsun- fähigkeit bestanden habe. Seit März 2023 bestehe die 70%ige Arbeitsfä- higkeit gemäss RAD-Bericht vom 15. Mai 2023. Weitere medizinische Ab- klärungen seien nicht angezeigt (VB 79 S. 2). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). -5- 3.3. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht auf die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. E._____ abgestellt werden. So sei diese von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandeln- den Ärzte abgewichen, ohne dies zu begründen (Beschwerde Rz. 10). Die Ausführungen der RAD-Ärztin betreffend Arbeitsfähigkeit deuteten zudem darauf hin, dass die psychische Einschränkung nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerde Rz. 11). Zudem sei unklar, was mit einer Leistungsfähig- keit von maximal 70 % genau gemeint sei (Beschwerde Rz. 11). Die Akten- beurteilung sei überdies gestützt auf Berichte aus dem Jahr 2021 verfasst worden; er sei dafür nicht nochmals untersucht worden, obwohl sich der Zustand seiner Kniegelenke seither mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch weiter verschlechtert habe (Beschwerde Rz. 12). 4.2. Da es um die Prüfung des am 17. November 2021 gestellten Rentenbe- gehrens geht (VB 32), ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1. Mai 2022, dem frühestmöglichen Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bzw. dem 1. Mai 2021 (vgl. 28 Abs. 1 lit. b IVG), massgebend. Die RAD-Ärzte Dres. med. E._____ und F._____ äusserten sich indes nicht zum Beginn der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt Dr. med. E._____ fest, dass der Beschwerdeführer seit März 2023 im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 % zu maximal 70 % leistungsfähig sei, ohne sich zum Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis Ende Februar 2023 zu äussern. Dr. med. F._____ ging zwar von einer Arbeits- unfähigkeit von 50 % von April 2022 bis Ende Februar 2023 aus, äusserte sich aber ebenfalls nicht zur Arbeitsfähigkeit in der vorangehenden an- spruchsrelevanten Periode und legte überdies auch nicht dar, weshalb er für die Zeit ab März 2023 von keiner bzw. keiner zusätzlichen Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Symptomatik ausging. Schon deshalb fehlt es an einer (beweistauglichen) medizinischen Grund- lage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wäh- rend des anspruchsrelevanten Zeitraums. Sodann stellte Dr. med. E._____ in ihrer Beurteilung vom 15. Mai 2023 fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Befunde beider Kniegelenke in -6- einer angepassten Tätigkeit "max. zu 70 % leistungsfähig [sei] seit März 2023". Der Umstand, dass die RAD-Ärztin von einer höchstens 70%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines zumutbaren 100%-Pensums ausging, deutet darauf hin, dass sie von einer – vorliegend massgebenden – durch- schnittlich unter 70 % liegenden Arbeitsfähigkeit ausging. Ob dem tatsäch- lich so sei und – gegebenenfalls – von welcher effektiven durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen sei, lässt sich weder gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. E._____ noch aufgrund der wei- teren medizinischen Akten zuverlässig beurteilen. Hinzu kommt, dass die RAD-Ärztin zwar (auch) die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G._____ zusammengefasst wiedergab und allgemein feststellte, dass die vorliegenden Arztberichte den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers umfassend und sachlich fundiert beschrieben und die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde schlüssig und nachvollzieh- bar seien, die von ihr attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch ausschliesslich mit den somatischen Beeinträchtigungen begründet. Eine Auseinandersetzung mit den von Dr. med. G._____ geschilderten Befun- den und insbesondere der von dieser attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % fehlt in der Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 15. Mai 2023. Vor dem Hintergrund, dass die jüngsten Berichte betreffend die Kniegelenkbe- schwerden, auf die sich die RAD-Ärztin in ihrer Beurteilung bezog, vom 11. und 16. November 2021 (VB 57; 54 S. 2) datieren, ist im Weiteren nicht nachvollziehbar und es wird von Dr. med. E._____ auch nicht begründet, weshalb die von ihr erwähnten Einschränkungen (erst) seit März 2023 be- stehen sollen. Dr. med. F._____ ging in seiner Beurteilung vom 6. Februar 2024 zwar da- von aus, dass aus psychiatrischer Sicht von April 2022 bis Ende Februar 2023 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und seit März 2023 die 70%ige Arbeitsfähigkeit gemäss dem Bericht von Dr. med. E._____ be- stehe (VB 79). Er legte indes nicht dar, aufgrund welcher psychischer Be- einträchtigung die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, und äus- serte sich nicht dazu, ob diese Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepass- ten Tätigkeit vorhanden gewesen sei. Überdies legte er auch nicht dar, in- wiefern es per März 2023 zu einer Verbesserung des (psychischen) Ge- sundheitszustands des Beschwerdeführers und einer damit einhergehen- den Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei, weshalb seine Ein- schätzung ebenfalls nicht nachvollziehbar ist. Hinzu kommt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psychische Leiden im Hin- blick auf die Beurteilung, ob sie eine rentenbegründende Invalidität zu be- wirken vermögen, einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428). Dies hat vorlie- gend nicht stattgefunden. Insgesamt erweisen sich die Aktenbeurteilungen der Dres. med. E._____ und F._____ als unvollständig und nicht nachvollziehbar. Der Rentenan- -7- spruch des Beschwerdeführers lässt sich daher gestützt auf deren Ein- schätzungen nicht abschliessend beurteilen (vgl. E. 3.). 4.3. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) nicht rechtsgenüglich abgeklärt. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2024 aufzuheben und die Sache, wie eventualiter beantragt, zur umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit im Verlauf seit dem 1. Mai 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat diese neu über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu verfügen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. März 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. -8- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 6. November 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Güntert