4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 3'000.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Monica Armesto, Advokatin, Frick, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'000.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten