8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2; 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2) und ein solcher wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat folglich – mangels Erreichens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 40 % oder mehr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) – einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.