Das Invalideneinkommen legte sie unter Anwendung des Medianlohns für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 der LSE des Jahres 2020 (Total, Frauen) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 107.9 [2020, Total]; Index 109.4 [2022, Total]) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden auf Fr. 54'236.00 fest. Daraus resultierte keine Erwerbseinbusse und somit ein Invaliditätsgrad von 0 %. Per 1. Januar 2024 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV einen Pauschalabzug von 10 % von dem gemäss Art. 26bis Abs. 2 i.V.m.