4.7. Zusammenfassend sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit des orthopädischen Gutachtens vom 28. August 2023 sprechen, sodass darauf abzustellen ist (vgl. E. 4.1). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich somit als vollständig abgeklärt (vgl. auch E. 4.2), weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen betreffend den massgebenden, bis zum Verfügungszeitpunkt eingetretenen Sachverhalt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis;