60.2 S. 25) durchaus nachvollziehbar. Ebenso ist gestützt auf diese Einschätzung einleuchtend, dass der Gutachter bei der Definition des Zumutbarkeitsprofils der Beschwerdeführerin berücksichtigte, dass dieser eine häufige oder überwiegende grobmotorische Beanspruchung der Hände nicht zumutbar sei und eine angepasste Tätigkeit nur körperlich leichte Arbeiten umfassen sollte (vgl. VB 60.1 S. 54). Aus dem Bericht von Dr. med. I.__