Folglich ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin (vgl. Replik S. 2), dass der Gutachter von der von Dr. med. I._____ gestellten Verdachtsdiagnose eines Weichteilrheumatismus, welche ohnehin nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.2.1), keine Kenntnis hatte, nicht weiter einzugehen. Relevant ist hingegen, ob auf die Beurteilung der Funktionsfähigkeit der Hände durch den Gutachter abgestellt werden kann.