60.2 S. 20]) sind, nebst weiteren medizinischen Berichten, im Anhang des Gutachtens dokumentiert (vgl. VB 60.2). Welche zusätzlichen Berichte der Gutachter hätte einholen sollen, geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hervor, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten unterliegt (Urteile des Bundesgerichts 9C_286/2019 vom 22. August 2019 E. 4.3.2; 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2). 4.5.3. Die Anamneseerhebung durch Dr. med. D._____ ist somit nicht zu beanstanden.