Der Vergleich der beiden im orthopädischen Gutachten vom 28. August 2023 enthaltenen Anamnese-Fragebogen (VB 60.1 S. 11 ff.) und der davon erstellten Tonaufnahme vom 28. April 2023 zeigt jedoch, dass die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Anamneseerhebung im vorliegenden Fall unbegründet sind. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der Anamneseerhebung die hinreichende Gelegenheit, mit Unterstützung des Dolmetschers ihre Beschwerden, insbesondere die (starken) Schmerzen an den Händen und Knien sowie auch die Beschwerden an der linken Schulter, vorzutragen (vgl. Minute 1:36–3:46 und 4:05– 4:36 der Tonaufnahme).