4.5.1.2. In Bezug auf die Befragung der Beschwerdeführerin, welche sich auf die von dieser vorab mittels Fragenbogens schriftlich erteilten Selbstauskünfte abstützte, verweist diese grundsätzlich zu Recht auf die diesbezügliche Kritik der EKQMB in deren Überprüfungsbericht vom 7. November 2023. Der Vergleich der beiden im orthopädischen Gutachten vom 28. August 2023 enthaltenen Anamnese-Fragebogen (VB 60.1 S. 11 ff.) und der davon erstellten Tonaufnahme vom 28. April 2023 zeigt jedoch, dass die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Anamneseerhebung im vorliegenden Fall unbegründet sind.